AGB

AGB

§ 1. Inhalt
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“ genannt) sind die Vorbereitung und die Durchführung künstlerischer Leistungen durch die Persönlichkeit MICHAELA DUDLEY (nachfolgend „KÜNSTLERIN“). Ebensolche künstlerischen Leistungen betreffen einschließlich, jedoch ohne Beschränkung, die Darbietungen dramatischer, kabarettistischer, kompositorischer, literarischer, modenschaubezogener, musikalischer, publizitätstechnischer
oder tänzerischer Art, ganz egal, ob im Einzelnen oder in jeglicher Kombination, ob bei Live-Events vor Ort, Aufnahmen im Studio oder beim Auftreten im digitalen Rahmen (Aufzeichnungen, Zuschaltungen usw.), ob öffentlich oder privat.   

§ 2. Dienstvertragliche Vereinbarung
Der Vertrag, der zustande kommt, beinhaltet einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. In ausdrücklicher Abgrenzung zum Werkvertrag (§ 631 BGB) wird hier beim Dienstvertrag zwar eine Leistung (Bemühung), aber kein Erfolg geschuldet. Dementsprechend ist der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, werkvertragliche Gewährleistungsansprüche, beispielsweise Gagenminderung, gegenüber die KÜNSTLERIN geltend zu machen.

§ 3. Geltungsbereich
Für sämtliche Geschäftsvorgänge und Leistungen gelten ausschließlich diese AGB, es sei denn, die KÜNSTLERIN hätte in schriftlicher Form der Geltung anderer Bedingungen explizit zugestimmt. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Ein verbindlicher Auftrag kommt zustande, wenn ein Veranstaltungstermin in Schriftform (Brief, E-Mail, Vertrag) fest gebucht wird, und spätestens dann gelten diese AGB als angenommen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

§ 4. Gage, Steuern, Nebenkosten, GEMA-Gebühren
Die Gage und, wo zutreffend, die Nebenkosten sind mit der Beendigung der Darbietung fällig und sind in der Rechnung gesondert auszuweisen. Sollte der Veranstalter den Auftritt kürzen, bleiben die vollen Honorar- und Kostenerstattungsansprüche der KÜNSTLERIN vollumfänglich bestehen, einschließlich anfallender (Umsatz)steuern zum entsprechenden Steuersatz. Zudem trägt ausschließlich der Veranstalter sämtliche anfallenden GEMA-Gebühren sowie etwaige Zahlungen an die Künstlersozialkasse. Abschläge am Honorar, gleich welcher Art, sind mitnichten zulässig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hinaus berechnet.    

§ 5. Vereinbarte abzugeltende Teilleistungen
Bei einer Beauftragung hinsichtlich eines Auftrittes erkennt der Auftraggeber ausdrücklich an, dass der Auftrag abzugeltende Teilleistungen automatisch mit umfasst, beispielsweise für Recherchen, für die Erstellung des Redetextes, für die Entwicklung der Choreographie, für das Proben, für die Anpassung an das Zielpublikum und so weiter. Diese Teilleistungen sind im vereinbarten Honorar mit einbegriffen. Sollte der Auftraggeber den Auftrag stornieren oder einschränken oder den vereinabretn Auftrittstermin verschieben, ob durch Force Majeure bedingt oder nicht, ist die KÜNSTLERIN dazu berechtigt, sämtliche bisher nicht abgegoltenen erbrachten Teilleistungen zur sofortigen Zahlung in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch besteht auch unbeschadet des Anspruches der  KÜNSTLERIN auf die ihr zustehende Ausfallgage gemäß § 9 dieser AGB.

§ 6. Anzahlung, Abschlagszahlung und Vorauszahlung 
Die KÜNSTLERIN behält sich das Recht vor, beispielsweise bei neuen oder internationalen Geschäftsbeziehungen und bei Großaufträgen von bestehenden Kunden, eine angemessene Anzahlung vor Leistungserbringung bzw. eine angemessene Abschlagszahlung nach Erbringung eines Teiles der Leistung zu verlangen. Bei der vereinbarten Erweiterung eines laufenden Auftrages ist die KÜNSTLERIN zudem dazu berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung diesbezüglich zu verlangen.

§ 7. Schadensersatz / Haftung des Auftraggebers
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem Dienstvertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf die KÜNSTLERIN vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Dabei behält die KÜNSTLERIN ihren vollen Anspruch auf Zahlung der Gage und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen, wenn der  Auftraggeber seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder wenn es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. In diesem Falle obliegt es dem  Auftraggeber, die Vertragserfüllung zu beweisen. Der Auftraggeber haftet für Diebstahl und Beschädigung des Eigentums der KÜNSTLERIN während der Lagerung in der Veranstaltungsstätte während der auftrittsbezogenen Anwesenheit der KÜNSTLERIN, und zwar auch einschließlich der Zeiten, die für Auf- und Abbau, Probe, Schminken, An- und Umkleiden gebraucht wird. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für die KÜNSTLERIN unzumutbar machen, beispielshalber nachhaltige Störungen durch Besucher oder technisch bedingte Beeinträchtigungen, ist die KÜNSTLERIN zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, sie behält jedoch die vollumfänglichen Honorar- und Kostenerstattungsansprüche. 

§ 8. Schadensersatz / Haftung der KÜNSTLERIN
Erfüllt die KÜNSTLERIN ohne wichtigen Grund ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, wird sie schadenersatzpflichtig, unbeschadet der Gültigkeit von § 2 bezüglich der Unzulässigkeit werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des  Auftraggebers gegenüber der KÜNSTLERIN bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit der KÜNSTLERIN bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

§ 9. Ausfallgage 
Storniert der Auftraggeber den Auftrag, muss der Auftrabgeber die KÜNSTLERIN unvezüglich davon schriftlich in Kenntnis setzen. Bei einer Stornierung seitens des Auftraggebers hat die KÜNSTLERIN Anspruch auf eine Ausfallgage gemäß § 615 BGB. In diesen AGB ist die Höhe der Ausfallgage wie folgt geregelt: Bei Ausfall der Auftrittes muss der Auftraggeber die KÜNSTLERIN sofort darüber in Kenntnis zu setzen. Sagt der Auftraggeber den bereits vereinbarten Auftritt bis zu 60 Kalendertage vor dem geplannten Auftritt ab, ist eine Ausfallgage als Konventionalstrafe seitens des Auftraggebers in der Höhe von 100 % der Festgage zzgl. Umsatzsteuer ab sofort an die KÜNSTLERIN zu entrichten. Sagt der Auftraggeber den bereits vereinbarten Auftritt mehr als 60 Kalendertage vor dem geplannten Auftritt ab, ist eine Ausfallgage als Konventionalstrafe seitens des Auftraggebers in der Höhe von 50 % der Festgage zzgl. Umsatzsteuer ab sofort an die KÜNSTLERIN zu entrichten.

§ 10. Force-Majeure-Klausel
Führt höhere Gewalt zur Unmöglichkeit einer oder mehrerer Leistungen, wird die betroffene Vertragspartei bzw. werden beide betroffene Vertragsparteien von ihren jeweiligen Leistungspflichten, deren Erfüllung dadurch unmöglich gemacht werden, je nach Lage temporär oder auch dauerhaft befreit. Als höhere Gewalt gelten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, z.B. akute Erkrankungen der KÜNSTLERIn, Epidemien, Pandemien, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen oder Ähnliches. Sobald eine Vertragspartei betroffen ist, obliegt es ihr, die andere Vertragspartei unverzüglich davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

§ 11. Urheber- und Leistungsschutzrechte     
Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger, gleich welcher Art, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KÜNSTLERIN nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist die KÜNSTLERIN dazu berechtigt, ihre Darbietung abzubrechen bzw. nicht vorzunehmen . Die KÜNSTLERIN behält in diesem Falle ihre vollen Honorar- und Kostenerstattungsansprüche. Kurze Aufzeichnungen bzw. Liveübertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (gewöhnlicherweise weniger als 3 Minuten lang), sind nach vorheriger Absprache gestattet. Die KÜNSTLERIN gewährleistet, über die entsprechenden Rechte am Stück zu verfügen. Die KÜNSTLERIN unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der künstlerischen Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung der KÜNSTLERIN. Redetexte, Seminarmaterial und andere schriftliche Erzeugnisse, welche die  KÜNSTLERIN im Rahmen des Auftrages erstellte und dem Auftraggeber und/oder dessen Gästen zur Verfügung stellte, dürfen nicht schriftliche Zustimmung der KÜNSTLERIN vervielfältigt, verbreitet oder veröffentlicht werden.

§ 12. Vorkehrungen zur Veranstaltung
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Dabei obliegt es dem Auftraggeber, alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und adäquate Versicherungen abzuschließen bzw. abgeschlossen zu haben. Sollten diese Bedingungen nicht eingehalten werden, ist die KÜNSTLERIN dazu berechtigt, ihre Darbietung abzubrechen bzw. nicht vorzunehmen. Die KÜNSTLERIN behält in diesem Falle ihre vollen Honorar- und Kostenerstattungsansprüche.  

§ 13. Werbung
Hinsichtlich öffentlicher Veranstaltungen, in Abgrenzung zu Events für geschlossene Gesellschaften, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die gebuchte Darbietung der KÜNSTLERIN mit den ihm zur Verfügung stehenden Werbeträgern entsprechend anzukündigen, wie beispielshalber über übliche Kanäle in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen, im Internet, in Social-Medien oder im Rahmen sonstiger Publikationen und Plakate.  

§ 14. Änderungsvorbehalt
Die KÜNSTLERIN ist berechtigt, diese AGB nur dann mit nachträglicher Wirksamkeit einseitig auf inhaltliche Weise zu ändern, soweit eine solche Handlung zur Beseitigung zwischenzeitlich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Wenn eine nachträglich geltende Änderung der AGB während eines laufenden Vertragsverhältnisses den Auftraggeber betrifft, wird die KÜNSTLERIN den Auftraggeber unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Auftraggebers informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber der KÜNSTLERIN in Schrift- oder Textform widerspricht.

§ 15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für den Dienstvertrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin. 

§ 16. Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 01. Februar 2024




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